Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen
Landesverband Niedersachsen/Bremen e.V.

Das Schöffenamt 

Im Namen des Volkes 

In der Strafjustiz gibt es nicht nur Berufsrichterinnen und Berufsrichter, sondern auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die diese Tätigkeit gleichberechtigt ausüben. Voraussetzung ist die deutsche Staatsbürgerschaft und ein einwandfreier Leumund sowie ein Alter zwischen 25 - 70 Jahren. Wenn dieses zutrifft,  kann man sich bei seiner Gemeinde als Schöffin oder Schöffe bewerben und wird bei Erfolg einem örtlichen Gericht zugewiesen.

Alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind ausschließlich dem Gesetz verpflichtet, ansonsten in ihrer Urteilsfindung unabhängig und müssen unvoreingenommen an den Verhandlungen teilnehmen, um zu einem gerechten Urteil zu gelangen. 

Hierbei müssen sich die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter über die Folgen ihres Handelns bewusst sein, da eine falsche Äußerung während der Verhandlung z.B. den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken kann. In dieser Situation wird die Schöffin bzw. der Schöffe von der Urteilsfindung ausgeschlossen und durch eine Hilfsschöffin bzw. durch einen Hilfsschöffen ersetzt, wobei die ausgeschlossene Person auch für die Unkosten aufkommen muss!

Das aufmerksame Verfolgen der Sitzung ist besonders wichtig. Die eigenen Fragen an Angeklagte, Zeugen oder Gutachter  können mit Bedacht formuliert und öffentlich gestellt werden, aber bei einem Zweifel sollte man sich mit der hauptamtlichen Richterin bzw. mit dem Richter zuvor zur Beratung zurückziehen!

Bei der Urteilsfindung haben Schöffinnen und Schöffen das gleiche Stimmrecht wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind Teil der vom Volk ausgehenden Staatsgewalt (Art. 20 des Grundgesetzes) und geben den Urteilen „im Namen des Volkes“ somit eine besondere Bedeutung!

Text der Niedersächsischen Justizverwaltung  und Website des Niedersächsische Landesjustizportals.




Welche richterliche Ehrenämter gibt es?
Und wie sind die fachlichen Voraussetzungen?

In allen Gerichtsbarkeiten nehmen in Deutschland ehrenamtliche Richter in unterschiedlicher Intensität an den Hauptverhandlungen bzw. mündlichen Verhandlungen teil. Der Hauptanteil der "Schöffen" ist sicherlich in der Strafgerichtsbarkeit für Erwachsene bzw. Jugendliche am Amts- und Landgericht. Jedoch werden ehrenamtlicher Richter auch an anderen Gerichten eingesetzt und müssen hierfür auch gewisse Voraussetzungen mitbringen: 


Richterliche Ehrenämter ohne spezielle fachliche Voraussetzungen sind:

  • Strafgerichtsbarkeit (Erwachsenenstrafverfahren an Amt- und Landgerichten)
    (weiter unten mehr zum Aufbau der Strafgerichtbarkeit!)
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit

zu nennen. Die Vertreter des Volkes benötigen jedoch neben den allgemeiner Lebenserfahrung, Menschenkenntnis, Fähigkeit zu logischem Denken und Entscheidungsfähigkeit keine weiteren fachlichen Voraussetzungen.


Richterliche Ehrenämter mit spezieller Sachkunde:

  • Jugendschöffen 
  • Arbeitsgerichtsbarkeit
  • Handelsrichter
  • Ehrenamtliche Landwirtschaftsrichter
  • Sozialgerichtsbarkeit
  • Finanzgerichtsbarkeit

Für dieses Ehrenamt benötigen Sie besondere (nichtjuristische) Sachkunde und Erfahrungen im jeweiligen Bereich. (weitere Infos)


Richterliche Ehrenämter in den Berufsgerichten:

  • Disziplinargerichtsbarkeit der Beamten
  • Disziplinargerichtsbarkeit der Richter
  • Disziplinargerichtsbarkeit der Soldaten
  • Berufsgerichtsbarkeit der Rechtsanwälte
  • Berufsgerichte der übrigen freien Berufe

An diese Ehrengerichte nehmen Sie als Vertreter für den entsprechenden Berufszweig an den Verfahren und Entscheidung in der Berufsgerichtsbarkeit teil. (weitere Infos)

 

Somit sind die Anforderungen an das jeweilige richterliche Ehrenamt genauso unterschiedlich wie die Verfahren, in denen die Bewerber in ihr Amt gewählt oder berufen werden.


Strafrecht - Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit


Bei den Gerichten der ersten Instanz (Amtsgericht) wird der Strafrichter von zwei ehrenamtlichen Richtern unterstützt, bei der großen Strafkammer (Landgericht) urteilen drei Berufsrichter und zwei Schöffen gemeinsam.


Detailliertere Darstellung der Gerichtszweig, Aufbau und Instanzen (PDF) und die Organisation der Strafgerichte (PDF).